Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Grundsicherung für Arbeitsuchende/SGB II & Sozialhilfe/SGB XII

tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Bilder/Piktogramme/neuregelungen_30x30.gif Neuregelungen

Beschlussfassung

07/2010: Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Dauerhafte Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit im SGBII, Ausweitung von Optionskommunen

> Bundestagsanhörung: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Sachverständigen

Hintergrund:

In seinem Urteil vom 20.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zwischen den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern im SGB II als eine unzulässige Form der Mischverwaltung beanstandet. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende 2010 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.

Um die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung auch weiterhin zu ermöglichen, musste das Grundgesetz geändert werden (Zwei Drittel Mehrheit im Bundestag)

Regelungen

  • Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden grundsätzlich gemeinsam von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger durchgeführt werden (Regel). Hierzu werden sogenannte gemeinsame Einrichtungen mit der Namensbezeichnung Job-Center aufgebaut.  Es handelt sich um Mischbehörden aus Bundes- und Landesbehörden nach dem neuen Art.91e des Grundgesetzes.
  • Gleichzeitig werden die Optionskommunen als alleinige Leistungsträger des SGBII auf unbefristete Zeit verlängert und in ihrer Zahl deutlich ausgeweitet. Ein Viertel aller kommunalen Träger können Optionskommunen sein, d.h. dass zu den bestehenden 69 Optionskommunen weitere 41 hinzu kommen werden. Die bisherige getrennte Aufgabenwahrnehmung in 23 Fällen wird beendet und muss entweder in eine gemeinsame Einrichtung (JobCenter-Neu) oder in eine Optionskommune überführt werden. Leistungsträger, die bisher ihre Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende getrennt wahrnehmen, müssen sich bis Ende 2011 entscheiden.
  • Die Optionskommunen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen: Für die Entscheidung, Optionskommune werden zu wollen, ist eine Zweidrittelmehrheit in der kommunalen Vertretungskörperschaft erforderlich; darüber hinaus die Übernahme von 90 Prozent der Beschäftigten der Agentur für Arbeit, die bisher in der ARGE aktiv waren, die Verpflichtung zum Abschluss von Zielvereinbarungen, die bundeseinheitliche Datenerhebung und Datenerfassung. Für die Feststellung der Eignung als Optionskommune und das Zulassungsverfahren wird eine Verordnung erlassen.
  • Die Kompetenzen des Bund-Länder-Ausschusses werden erweitert. Das Gremium soll nicht mehr nur über Fragen der Aufsicht und Zielvereinbarungen beraten, sondern sich auch mit dem Kennzahlenvergleich und den für die Grundsicherung erhobenen Daten befassen.
  • Zur Koordinierung werden verschiedene Gremien eingerichtet. Kooperationsausschuss: Bundesministerium für Arbeit und Soziales und oberste Landesbehörde koordinieren hier die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeit und Soziales auf Landesebene. Bund-Länder-Ausschuss: Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
  • Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. Sie entscheidet u. a. über die Bestellung und Berufung des Geschäftsführers, die Verwaltungsabläufe und die Organisation, den Standort der gemeinsamen Einrichtung, die Arbeitsplatzgestaltung usw.
  • Die bisher freiwilligen Beiräte bei den lokalen Stellen für die Grundsicherung werden den gemeinsamen Einrichtungen verbindlich vorgegeben. Vertreten in ihnen sind: Wohlfahrtsorganisationen, Sozialparteien, Kammern und berufsständische Organisationen. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.

05/2010: Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und weiterer Gesetze

Härtefallregelung für außergewöhnliche Bedarfe

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil zu den Hartz IV – Regelleistungen vom 9. Februar 2010 festgestellt, dass die Methode der Festsetzung der Regelleistungen  verfassungswidrig ist und es außerdem an einer Härtfallklausel mangelt.

 Nunmehr in §21 des SGB II ein neuer Absatz sechs eingeführt:

„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

04/2010: Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz

Erhöhung der Freibeträge für die Altersvorsorge

Ab 17.04.2010:

  • Anhebung der Freibeträge für die Altersvorsorge von 250 Euro pro Lebensjahr auf 750 Euro pro Lebensjahr. Dieses Schonvermögen muss auch nach Beendigung des Bezugs von ALG II  "unwiderruflich" der Altersvorsorge dienen.