Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

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Beschlussfassung


06/2013: Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz)

Einführung eines Produktinformationsblatts über geförderte Altersvorsorgeprodukte, Begrenzung der Wechselkosten bei Riester-Verträgen, steuerliche Förderung einer Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/10818 vom 16.10.2012)

Bundestagsanhörung vom 26.11.2012: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 24.06.2013

Inkrafttreten: 01.07.2013

 

Wesentliche Inhalte:

Einführung eines Produktinformationsblatts

  • Einführung eines Produktinformationsblatts für alle Produktgruppen zertifizierter steuerlich geförderter Altersvorsorge-Verträge: Versicherungsunternehmen, Banken, Fondsgesellschaften, Bausparkassen und Genossenschaften müssen ihre Kunden in einheitlicher Form über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Altersvorsorgeprodukte informieren.

  • Dieses Blatt bildet neben den Leistungen, Garantien, Renditen und Kosten den prognostizierten Vertragsverlauf auf der Grundlage der vom Verbraucher geplanten Einzahlungen und Dauer bis zum Beginn der Auszahlungsphase ab. Beziffert werden die Effektivkosten, ausgewiesen wird in einem Prozentsatz aus, wie sich die Gesamtkosten langfristig auf die Rendite des Produkts auswirken. Die Produkte werden außerdem in Chancen-Risiko-Klassen eingeteilt. Verbraucher sollen damit die verschiedenen Angebote – auch unterschiedlicher Anbieter – im Hinblick auf Chancen und Risiken, Garantien und Kosten besser vergleichen können.

  • Verstößt der Anbieter gegen seine Informationspflichten oder sind die Angaben falsch, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen und die eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückfordern – und das bis zu zwei Jahre lang nach Vertragsabschluss.

  • Begrenzung der Wechselkosten: Der Wechsel zu einem anderen Anbieter wird erleichtert, da das bestehende Wechselrecht zum Teil mit hohen Wechselkosten erschwert worden ist. Zukünftig werden beim „alten“ Anbieter die Wechselkosten auf maximal 150 € gedeckelt. Der neue Anbieter darf maximal 50 % des übertragenen geförderten Kapitals für die Berechnung von Vertriebs- und Abschlusskosten heranziehen. Für bereits abgeschlossene Verträge bleibt es allerdings bei den zwischen Anbieter und Anleger getroffenen Vereinbarungen.

  • Neben der Begrenzung von Wechselkosten wird auch eine zusätzliche Informationspflicht des Anbieters zu Beginn der Auszahlungsphase eingeführt. Hierdurch soll dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, zu Beginn der Auszahlungsphase den Anbieter zu wechseln, ohne dass er seine Ansprüche aus der Beitragszusage verliert. Um sicherzustellen, dass der Anbieter die Interessen des Anlegers optimal berücksichtigt, hat er den Anleger spätestens drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase über die Auszahlungsbeträge zu informieren. Dies gibt dem Anleger die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Anbieter mit günstigeren Konditionen zu wechseln.

 

Verbesserungen bei der Absicherung der Erwerbsminderung

  • Versicherte können Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zukünftig besser steuerlich geltend machen. Auch die Absicherung gegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit mit einer lebenslangen Leistung wird künftig steuerlich gefördert.

  • Die bisher geltenden engen Voraussetzungen im Rahmen von Altersvorsorge-Verträgen, sich steuerlich gefördert gegen das Risiko der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abzusichern, werden erweitert. Aufwendungen für einen zertifizierten Absicherungsvertrag können ab 2014 im Rahmen des Abzugsvolumens der Basisversorgung im Alter geltend gemacht werden. Der Vertrag muss im Versicherungsfall die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Ebenso muss er verschiedene verbraucherschützende Regelungen berücksichtigen.

  • Neben der Einführung einer neuen steuerlich begünstigten eigenständigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos werden die Möglichkeiten erweitert, dieses Risiko im Rahmen eines privaten Riester-Vertrags abzusichern.

 

Eigenheim-Rente/„Wohn-Riester“

  • Entnahmemöglichkeiten: Ab dem 01.01.2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u.a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich.

  • Entnahmebeträge: Die prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen entfallen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3.000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.

  • Reinvestition: Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestitionsfrist wird hierfür auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die frühere Wohnung letztmals selbst nutzt, verlängert. 

  • Besteuerung: Die Besteuerung der Eigenheimrente wird günstiger. So besteht zurzeit die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos) zu entscheiden. In diesem Fall erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30%. Diese Möglichkeit zur vorgezogenen Besteuerung wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll.

 


07/2013: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungs-Verordnung)

Neuer aktueller Rentenwert und Rentenanpassung

Inkrafttreten: 01.07.2013

 

Inhalt:

  • Alte Länder: Die Renten steigen um 0,25 %. Der aktuelle Rentenwert beträgt 28,14 Euro.

  • Neue Länder: Die Renten steigen um 3,29 %. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt 25,74 Euro.