Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2009: Sechstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2010

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/41 vom 18.11.2009)

Bundestagsanhörung am 30.11.2009: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 09.10.2009

Inkrafttreten: 01.01.2010

 

Inhalt:

  • Die Bundesbeteiligung an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2010 beträgt im Land Baden-Württemberg 27,0%, im Land Rheinland-Pfalz 33,0% und in den übrigen Ländern 23,0%

07/2009: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) (Artikel 5)

Schulstarterpaket

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/12254 vom 16.03.2009)

Gesetz vom 16.07.2009

Inkrafttreten: 23.07.2009

 

Inhalte (Artikel 5):

  • Die Regelung zum „Schulstarterpaket“ (zusätzliche Einmalleistung von 100 Euro) wird erweitert:

    • Sozialhilfe (SGB XII): Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und denen im Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird. Bisher war die Leistung bis zur 10. Jahrgangsstufe begrenzt. Die Leistung wird somit auch auf Fälle des Bezuges von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgedehnt (durch die Einbeziehung berufsbildender Schulen).
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Einbeziehung aller Schülerinnen und Schüler von allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren (bisher: bis zur 10. Jahrgangsstufe), die in dem Monat, in dem der erste Schultag liegt, leistungsbezugsberechtigt sind. Auszubildende im dualen System mit einer Ausbildungsvergütung bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen.
    • Bundeskindergeldgesetz (BKGG): Ausweitung des „Schulstarterpakets“ auf Kinder, die im August des jeweiligen Jahres Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Der Anspruch gilt nicht, wenn eine Ausbildungsvergütung bezogen wird oder ein gleichzeitiger Anspruch nach dem SGB II besteht.

Anmerkung:

Die mit dieser Neuregelung aufgehobene vorherige Begrenzung der Leistung bis zur 10. Jahrgangsstufe wurde im Dezember 2008 durch die Verabschiedung des „Familienleistungsgesetzes“ geregelt, das daher nicht weiter ausgeführt wird.

03/2009: Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland („Konjunkturpaket II“) (Artikel 8)

Dritte Altersstufe bei den Regelsätzen

Gesetz vom 02.03.2009

Inkrafttreten: 05.03.2009

 

Inhalt (Artikel 8):

  • Einführung einer dritten Altersstufe zum 01.07.2009: 6-13 Jährige Kinder im Leistungsbezug erhalten fortan 70 statt bisher 60% des Eck-Regelsatzes.

  • Zeitliche Begrenzung dieser Regelung bis zum Jahresende 2011 (da anschließend anhand der dann vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 die Regelsätze überprüft werden sollen).