2009: Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(am 01.01.2009 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte (für den Bereich der Sozialhilfe/Grundsicherung):
Neuordnung/Modifizierung der gesetzliche Grundlage bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):
- Seitens der Arbeitsagentur besteht die Möglichkeit, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht über die notwendigen Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfügen, mittels Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an einem Sprachkurs zu verpflichten (§3 Abs. 2b).
- Eine zugewiesene Erwerbstätigkeit kann auch dann zumutbar sein, wenn sie eine bisherige Tätigkeit beendet, es sei denn, dass eine künftige Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch die bisherige Tätigkeit zu erwarten ist (§10 Abs. 2).
- Es wird klar gestellt, welche Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III weiterhin und zu welchen Bedingungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten (§16).
- Ergänzung/Modifizierung der „Leistungen zur Eingliederung“ (§§ 16a-g – vormals „Sonstige weitere Leistungen“ nach §§ 16 Abs. 2 (alt)), u.a.:
- Leistungen zur Eingliederung in eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit. Diese werden nur erbracht, wenn die Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit von fachkundiger Stelle bestätigt wird. Zur Beschaffung von Sachgütern können Darlehen oder Zuschüsse in Höhe von max. 5.000 Euro geleistet werden (§ 16c).
- Den Agenturen für Arbeit wird ermöglicht, 10% der auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für freie Leistungen einzusetzen, soweit die Ziele und Grundsätze des SGB II gewahrt bleiben (§ 16f).
- Auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit kann eine Eingliederungsmaßnahme weitergeführt werden, sofern der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird (§ 16g).
- Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen oder Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt (§ 39), der
- Leistungen der Grundsicherung aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
- mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
- zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
- Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hat die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu veranlassen (§ 56)
Gesetzestext:
Materialien:
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 24.11.2008:
Tagesordnung mit Liste der geladenen Sachverständigen und Verbände
2008: Fünftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(am 01.01.2009 in Kraft getreten)
Inhalt:
Die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten Leistungen für Unterkunft und Heizung wird für das Jahr 2009 auf 25,4% festgelegt (Ausnahme: die Bundesländer Baden-Württemberg (29,4%) und Rheinland-Pfalz (35,4%)).
Gesetzestext:
2008: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(am 01.01.2009 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
- Bereitgestellte Verpflegung, die außerhalb von Arbeitsverhältnissen bereitgestellt wird, wird fortan anrechnungsfrei gestellt. Wird Verpflegung durch einen Arbeitgeber als Bezügebestandteil gewährt, wird künftig ein pauschaler Wert von 1% der Regelleitung je Tag angesetzt, der dem Bruttoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit hinzugerechnet wird. Bei einer Teilverpflegung entfallen hiervon auf ein Frühstück ein Anteil von 20%, Mittag- und Abendessen werden mit jeweils 40% gewichtet.
- Das während der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes (FSJ/FÖJ) gewährte Taschengeld ist auf die Regelleistung anzurechnen, bleibt aber – nach Abzug der im Einzelfall nachgewiesenen notwendigen Ausgaben – bis zu einer Höhe von 60 Euro anrechnungsfrei.
- Bezüglich der Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft wird die Frage der Ausgaben durch die teilweise private und betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs konkretisiert: Wird das Fahrzeug überwiegend (zu mehr als 50%) betrieblich genutzt, sind die Ausgaben je gefahrenem Kilometer für private Nutzung um jeweils 0,10 Euro zu vermindern (und umgekehrt).
- Für das durch das Familienleistungsgesetz angehobene Kindergeld, das grundsätzlich als Einkommen auf die Regelleistungen angerechnet wird, wird eine Übergangsregelung festgelegt. Demnach wird der Erhöhungsbetrag nicht als Einkommen für Bewilligungszeiträume angerechnet, die vor dem 01. Januar 2009 begonnen haben. Das erhöhte Kindergeld wird demnach erst bei einem möglichen Folgeantrag voll berücksichtigt.
Gesetzestext:
2008: Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
(am 01.01.2009 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte (für den Bereich der Sozialhilfe):
Neue Grundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Statt dem ursprünglich geplanten Festbetrag wird eine prozentuale Kostenbeteiligung an den grundsicherungsbedingten Mehraufwendungen von
• 13% (im Jahr 2009)
• 14% (im Jahr 2010)
• 15% (im Jahr 2011 und )
• 16% (ab 2012)
Der grundsicherungsbedingten (Netto-)Mehrausgaben des Vorvorjahres geleistet.
Gesetzestext:
2008: Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(am 01.10.2008 in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Veränderungen der Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlags:
- Erste Bezugsvoraussetzung: Die Mindesteinkommensgrenze (Bruttoeinkommen) der Eltern wird auf 900 Euro (bzw. 600 Euro für Alleinerziehende) abgesenkt
- Der Absenkungsbetrag des Kinderzuschusses für Einkommen, die die jeweilige Mindesteinkommensgrenze überschreiten, wird von zuvor 70% auf 50% abgesenkt (Abschmelzrate)
- Zweite Bezugsvoraussetzung: Bei der Prüfung, ob durch den Kinderzuschlag Bedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, werden Mehrbedarfszuschläge nicht berücksichtigt, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum des Bezugs des Kinderzuschlags auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten
Gesetzestext:
Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes, BGBl. I, 2008, Nr. 42 vom 30.09.2008, S. 1854 f.
Materialien:
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 02.06.2008:
Tagesordnung mit Liste der geladenen Sachverständigen und Verbände
2008: Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(am 01.08.2008 in Kraft getreten)
Inhalt:
Die ursprünglich bis 2010 befristet Bundesbeteiligung an den Kosten der Leistungen für Unterkunft und Heizung wird entfristet.
Gesetzestext:
2008: Gesetz zur Rentenanpassung
(am 01.07.2008 in Kraft getreten)
Inhalt:
Da der Eckregelsatz der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe gemäß der Veränderung des aktuellen Rentenwerts anzupassen ist, erhöht sich dieser zum 01.07.2008 um 4,- Euro von 347,- Euro auf dann 351,- Euro
Gesetzestext:
Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008, BGBl. I Nr. 26 vom 30.06.2008, S. 1076 f.
Materialien:
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 05.05.2008
Tagesordnung und Liste der geladenen Sachverständigen und Verbände
2008: Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(am 01.01.2008 rückwirkend in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte (für den Bereich der Grundsicherung/Sozialhilfe):
- Der Grundsatz der Vorrangigkeit des Bezugs anderer Sozialleistungen vor Leistungen nach dem SGB II wird dahingehend eingeschränkt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige vor der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht zum vorzeitigen Rentenbezug verpflichtet werden dürfen.
- Auslaufen der so genannten „58er Regelung“:
- Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 58 Jahren und älter sind unverzüglich in Arbeit oder Arbeitsgelegenheiten zu vermitteln.
- Haben erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Leistungen nach dem SGB II bezogen, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde, so gelten diese nach Ablauf dieses Zeitraums fortan nicht mehr als arbeitslos.
Gesetzestext:
Materialien:
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 21.01.2008:
Tagesordnung und Liste der geladenen Sachverständigen und Verbände



