2007: Drittes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(am 01.01.2008 in Kraft getreten)
Inhalt:
Die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten Leistungen für Unterkunft und Heizung wird für das Jahr 2008 auf 28,6% festgelegt (Ausnahme: die Bundesländer Baden-Württemberg (32,6%) und Rheinland-Pfalz (38,6%)).
Gesetzestext:
Materialien:
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 07.11.2007
Tagesordnung und Liste der geladenen Sachverständigen und Verbände
2007: Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive
(am 01.10.2007 rückwirkend in Kraft getreten)
Wesentliche Inhalte:
Beschäftigungsförderung durch einen Arbeitgeberzuschuss für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die die folgenden Voraussetzungen aufweisen:
- Volljährigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit (länger als 12 Monate) sowie zwei weitere, in der Person liegende Vermittlungshemmnisse (z.B. fehlende schulische oder berufliche Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen etc.);
- Förderung auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für mind. sechs Monate und Inanspruchnahme von Eingliederungsleistungen;
- eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den nächsten 24 Monaten erscheint ohne diese Förderung unwahrscheinlich;
- zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird ein in der Regel vollzeitiges tariflich oder ortsüblich entgoltenes Arbeitsverhältnis (50% der vollen Arbeitszeit dürfen nicht unterschritten werden) vereinbart.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann:
- Ein Beschäftigungszuschuss an den Arbeitgeber erbracht werden, der, in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes (tarifliches oder ortsübliches Entgelt zzgl. pauschaliertem SV-Beitrag des Arbeitgebers abzüglich des Beitrags zu Arbeitslosenversicherung). So geförderte Beschäftigungsverhältnisse sind bezüglich der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Förderungsdauer beträgt 24 Monate und kann anschließend unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese Förderung innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist.
- Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten erbracht werden. Dies umfasst Kosten einer begleitenden Qualifizierung (in pauschalierter Form bis zu 200 Euro/Monat) sowie in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für notwendige Kosten des Arbeitgebers zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten, nicht jedoch für Investitionskosten. Die Förderdauer beträgt bis zu 12 Monate.
Weitere Regelungen:
- Aus beihilferechtlichen Gründen werden bis Ende März 2008 nur Arbeiten gefördert, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen.
- Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer auch ohne Förderung in eine konkrete zumutbare Arbeit vermittelt werden kann.
- Zur Vermeidung von Missbrauch ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn vermutet wird, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um durch die Förderung einen Vorteil zu erlangen.
- Verweigert ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die Aufnahme einer mit einem Beschäftigungszuschuss geförderten Arbeit, so erfolgt wie auch bei der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit eine Sanktionierung nach § 31 SGB II.
Gesetzestext:



