Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2007: Drittes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/7075 vom 12.11.2007)

Bundestagsanhörung am 07.11.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 21.12.2007

Inkrafttreten: 01.01.2008

 

Inhalt:

  • Festlegung der Höhe des  Bundeszuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung der EmpfängerInnen  von Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2008:
    • Baden-Württemberg:  32,6%
    • Rheinland-Pfalz: 38,6%
    • Übrige Bundesländer: 28,6%
  • Im  Bundesdurchschnitt entsteht so ein Anteil von 29,1%, die erwarteten  Gesamtkosten betragen 3,9 Mrd. Euro

10/2007: Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Neue arbeitsmarktpolitische Instrumente für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/5715 vom 19.06.2007)

Bundestagsanhörung am 02.07.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 15.10.2007

Inkrafttreten: 01.10.2007

 

Wesentliche Inhalte:

Beschäftigungszuschuss

  • Ermessenleistung an Arbeitgeber zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit.

  • Leistungsvoraussetzungen:
    • Volljährige langzeitarbeitslose Hilfebedürftige, die mindestens zwei weitere Vermittlungshemmnisse aufweisen (z.B. Migrationshintergrund, fehlende schulische oder berufliche Qualifikationen, gesundheitliche Einschränkungen oder Sucht- und Schuldenprobleme).
    • Vorangehende mindestens sechsmonatige Betreuung auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung und unter Erhalt aller Eingliederungsleistungen.
    • Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate wahrscheinlich nicht möglich.
    • Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (in Ausnahmefällen auch Teilzeit, mindestens jedoch 50%) zu tarifgebundenen oder ortsüblichen Entgeltkonditionen.
    • bis zum 31.03.2008 werden nur Arbeiten gefördert, die gemäß § 260 SGB III zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und bei Trägern im Sinne des § 21 SGB II durchgeführt werden.
  • Leistungshöhe: Abhängig von der Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen (der Zuschuss soll für den Arbeitgeber ein Ausgleich der zu erwartenden Minderleistung des Arbeitslosen sein) bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes (inkl. pauschaliertem Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (daher für diesen Zeitraum keine Anwartschaften auf Arbeitslosengeld I).

  • Leistungsdauer: Bis zu 24 Monaten, unbefristete Anschlusserbringung möglich, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese Förderung innerhalb von 24 Monaten nicht möglich ist (Reduzierung um bis zu 10%, wenn die Leistungskraft des Arbeitslosen entsprechend zugenommen hat).

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen können; Arbeitgeber haben die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn die Förderung aufgrund der konkreten oder (auf Grundlage der jährlichen Überprüfung) realistischen Möglichkeit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ohne Förderung aufgehoben wird.
  • Sonstiges:

    • Eine Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Förderung wird als sachlicher Grund anerkannt.
    • Aufhebung der Leistung, wenn feststeht, dass der Hilfebedürftige ohne die Förderung in eine konkrete zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (alle 12 Monate zu prüfen).
    • Ausschluss der Förderung, wenn ein Arbeitgeber ein anderes Arbeitsverhältnis beendet hat, um einen Beschäftigungszuschuss in Anspruch zu nehmen (Verhinderung von Mißbrauch).

 

Zuschuss zu sonstigen Kosten

  • Ermessensleistung an Arbeitgeber im Rahmen der oben beschriebenen Eingliederungsbemühungen.

  • Leistungshöhe:
    • für die Kosten einer begleitenden Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu 200,- Euro monatlich.
    • in besonders begründeten Ausnahmefällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für einen besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten, wobei eine Übernahme von Investitionskosten aber ausgeschlossen ist
  • Leistungsdauer: bis zu 12 Monaten je Arbeitnehmer.