2005: Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
(Am 01.01.2006 in Kraft getreten)
Seit 2001 wurden mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente eingeführt, um Arbeitsuchende leichter in Beschäftigung zu bringen und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu fördern. Einige Förderprogramme, die bis Ende 2005 befristet waren werden nun - meist um zwei Jahre bis Ende 2007 - verlängert. Es ist vorgesehen, dass die Instrumente jeweils bewertet und unter Umständen neu ausgerichtet werden.
Verlängerung von Befristungen im Rahmen des Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I und II) --> SGB II und SGB III
SGB II:
§ 65 SGB II
- Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter haltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.
SGB III:
§ 428 SGB III:Verlängerung bis 31.12.2007 (Bisher Ende 2005)
- Die 58er-Regelung, wonach ältere Beschäftigte die Möglichkeit besitzen, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II unter vereinfachten Bedingungen zu erhalten.
Allerdings besteht weiterhin die Verpflichtung, zur Beantragung einer abschlagsfreien Altersrente zum frühest möglichen Zeitpunkt
§ 421j SGB III:Verlängerung bis Ende 2007(Bisher Ende 2005)
- Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer: Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, haben bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, sofern
- Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Sie bei Aufnahme der neuen Beschäftigung zumindest noch einen Restanspruch von 180 Tagen aufweisen können oder Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer beanspruchen können.
- Ein Arbeitsentgelt erhalten bzw. beanspruchen können, das tariflich oder (bei Fehlen eines entsprechenden Tarifvertrages) ortsüblichen Arbeitsentgelten entspricht.
- eine Förderung muss bis Ende 2007 begonnen werden; bei einem evtl. Restanspruch auf Förderung kann eine erneute Förderung längstens bis zum 31.12.2009 (bisher:31.08.2008) laufen.
§ 421k SGB III: Verlängerung bis Ende 2007(Bisher Ende 2005)
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer: Arbeitgeber werden von der Beitragspflicht in die Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie einen zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig einstellen.
Verlängerung von Befristungen im Rahmen des Job-AQTIV-Gesetzes (am 1.1.02 eingeführt): Verlängerung bis Ende 2006
- Die im Rahmen des Job-AQTIV-Gesetzes (01/2002) eingeführten Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Beschäftigter werden bis Ende 2006 verlängert (Bisher bis Ende 2005).
Materialien:
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 14.12.2005, BT-Drs. 16/245
- Erste Lesung des Bundestages am 02.12.2005, Pl.Pr. 16/6, S. 313A - 351D (Umfassend zu den Politikbereichen Arbeit und Soziales)
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 12.12.2005:
2005: Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Am 01.01.2006 in Kraft getreten)
- Vorziehung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf das Ende des Monats, in dem die Arbeitsleistung er bracht wurde. è den Sozialversicherungsträgern stehen somit die Beiträge schneller als bisher zur Verfügung, was ihre Liquidität verbessert, und durch die 13. Monatseinnahme eine Anhebung der Beitragssätze zur Sozialversicherung (explizit Anhebung des Beitragsatzes zur GRV) verhindert (Artikel 1)
- Die Einführung der neuen Fälligkeitsregelung führt bei den Beitragseinnahmen im Jahr 2006 zu einem Sondereffekt. Um Ver zerrungen bei den nachfolgenden Rentenanpassungen zu vermeiden, bedarf es einer ergänzenden Regelung: Einfügung des § 255 g in das SGB VI: Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes zum 1.Juli 2007 wird das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt.
Aktueller Rentenwert 2006
- Der aktuelle Rentenwert hat sich zum 7/2005 aufgrund der zu geringen Lohn- und Gehaltssteigerungen nicht erhöht und liegt wie 2005 bei 26,13 € in den alten und 22,97 € in den neuen Bundesländern
Materialien
- Entschließung des Bundesrates vom 08.07.2005, BR-Drs. 443/05(B)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 15.06.2005, BT-Drs. 15/5705



