2001: Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Inkrafttreten ab 01.01.2003
- Es handelt sich um ein eigenständiges, der Sozialhilfe vorgelagertes Leistungsgesetz
- Anspruchsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder Personen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres), die - unabhängig von der Arbeitsmarktlage und ohne Aussicht auf Behebung - voll erwerbsgemindert sind.
- Anspruch auf Leistungen besteht unabhängig von einer Rentenberechtigung.
- Die Leistungen sind wie bei der Sozialhilfe bedürftigkeitsgeprüft: Anspruch besteht nur dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Zu berücksichtigen sind auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
- In Abweichung von der Sozialhilfe bleiben bei der Bedarfsermittlung Unterhaltsansprüche der Berechtigten gegenüber ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt. Zu Gunsten der Antragsberechtigten gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet.
- Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsberechtigte, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
- Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sieht - in enger Anlehnung an die Regelungen des BSHG - als Leistungen vor:
- Regelsätze zur Abdeckung des laufenden Bedarfs wie im BSHG;
- Übernahme der angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung;
- Laufende Auszahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 15 % des Eckregelsatzes zur Abdeckung des einmaligen Bedarfs. Ist darüber hinausgehend Bedarf vorhanden, muss/kann auf das BSHG zurückgegriffen werden;
- Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung;
- Mehrbedarfszuschlag von 20 % des maßgebenden Regelsatzes für gehbehinderte Antragsberechtigte
- Die Leistungsbewilligung erfolgt für ein Jahr, in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Juni des Folgejahres.
- Zuständig für die Durchführung der Leistung (Träger der Grundsicherung) sind die kreisfreien Städte und Gemeinden. Es bleibt den Städten und Gemeinden überlassen, wie die Durchführung administriert wird - etwa über ein eigenständiges Amt oder - was wahrscheinlich sein dürfte - durch das Sozialamt.
- Rentenversicherung und Träger der Grundsicherung sind zur engen Abstimmung verpflichtet. Der Rentenversicherungsträger muss die Versicherten über Leistungsvoraussetzungen und Verfahren der Grundsicherung informieren. Bei niedrigen Renten ist der Information ein Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung beizufügen.
2001: Gesetz zur zweiten Stufe der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
- Die bis zum 30. 06. 2002 befristete Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung des Jahres 2000 (20 DM bei einem Kind, 40 DM bei zwei Kindern und mehr Kindern - als bedarfsminderndes Einkommen bei der HLU wird bis zum 30. 06. 2003 verlängert.



