Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Rentenversicherung & Alterssicherung

Neuregelungen

Beschlussfassung

2001: Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve in der Rentenversicherung

Inkrafttreten zum 01.01.2002

  • Der Korridor der Schwankungsreserve, der für die Bestimmung der Beitragssatzhöhe maßgeblich ist, wird auf eine Bandbreite zwischen 0,8 und 1,2 Monatsausgaben reduziert (bisher: 1,0 und 1,5 Monatsausgaben).
  • Der Beitragssatz in der GRV wird damit mit 19,1 % auf Vorjahreshöhe gehalten (ohne die Absenkung der Mindestreserve auf 0,8 Monatsausgaben hätte der Beitragssatz um etwa 0,3 Punkte erhöht werden müssen).

2001: Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Inkrafttreten ab 01.01.2003

  • Es handelt sich um ein eigenständiges, der Sozialhilfe vorgelagertes Leistungsgesetz.
  • Anspruchsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder Personen (ab Vollendung des 18. Lebensjahres), die - unabhängig von der Arbeitsmarktlage und ohne Aussicht auf Behebung - voll erwerbsgemindert sind.
  • Anspruch auf Leistungen besteht unabhängig von einer Rentenberechtigung.
  • Die Leistungen sind wie bei der Sozialhilfe bedürftigkeitsgeprüft: Anspruch besteht nur dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Zu berücksichtigen sind auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
  • In Abweichung von der Sozialhilfe bleiben bei der Bedarfsermittlung Unterhaltsansprüche der Berechtigten gegenüber ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt. Zu Gunsten der Antragsberechtigten gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet.
  • Keinen Anspruch auf Leistungen haben Antragsberechtigte, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  • Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sieht - in enger Anlehnung an die Regelungen des BSHG - als Leistungen vor:
    • Regelsätze zur Abdeckung des laufenden Bedarfs wie im BSHG;
    • Übernahme der angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung;
    • Laufende Auszahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 15 % des Eckregelsatzes zur Abdeckung des einmaligen Bedarfs. Ist darüber hinausgehend Bedarf vorhanden, muss/kann auf das BSHG zurückgegriffen werden;
    • Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung;
    • Mehrbedarfszuschlag von 20 % des maßgebenden Regelsatzes für gehbehinderte Antragsberechtigte
  • Die Leistungsbewilligung erfolgt für ein Jahr, in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Juni des Folgejahres.
  • Zuständig für die Durchführung der Leistung (Träger der Grundsicherung) sind die kreisfreien Städte und Gemeinden. Es bleibt den Städten und Gemeinden überlassen, wie die Durchführung administriert wird - etwa über ein eigenständiges Amt oder - was wahrscheinlich sein dürfte - durch das Sozialamt.
  • Rentenversicherung und Träger der Grundsicherung sind zur engen Abstimmung verpflichtet. Der Rentenversicherungsträger muss die Versicherten über Leistungsvoraussetzungen und Verfahren der Grundsicherung informieren. Bei niedrigen Renten ist der Information ein Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung beizufügen.

2001: Altersvermögensgesetz (Förderung der privaten Altersvorsorge)

Inkrafttreten ab 01.01.2002

  • Der Personenkreis, der beim Aufbau einer privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge gefördert wird, lehnt sich eng an die Regelungen der Rentenversicherung an: Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur GRV zahlen (mit Ausnahme der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst); dies schließt u.a. Versicherte in Kindererziehungszeiten, Pflegepersonen, versicherungspflichtige Selbständige, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Lohnersatzleistungen ein.
  • Die steuerlich Förderung wird nur dann gewährt, wenn die Altersvorsorgeverträge (als Altersvorsorgeprodukte kommen in erster Linie die Angebote von Lebensversicherungen und Investmentfonds/Banksparplänen in Frage) festgelegten Kriterien - geprüft durch das Bundesamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde - entsprechen.
  • Zu den Förderkriterien zählen u.a.
    • die Garantie der eingezahlten nominalen Beiträge bei Beginn der Auszahlung und die Zusage laufender monatlicher Zahlungen während der Auszahlungsphase
    • die Absicherung des biometrischen Risikos (die Anlagen müssen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs bzw. bis zu Beginn der Altersrente gebunden sein; die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslang gleichbleibende oder steigende monatlich Rente zusichern in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung),
    • der Schutz der Anlagen in der Ansparphase vor Pfändung sowie Anrechnung bei der Sozial- und Arbeitslosenhilfe
    • das Recht des Vertragnehmers, den Vertrag ruhen zu lassen.
  • Die Förderung erfolgt in Form einer Zulage bzw. als Sonderausgabenabzug. Es gilt - in Analogie zum Familienleistungsausgleich - die jeweils günstigste Variante, wobei das Finanzamt die Prüfung vornimmt. Die Anspruchsberechtigten können
    • entweder eine Zulage beantragen, die sich aus einer Grundzulage (in der Endstufe ab 2008: 154 € für eine Einzelperson, 308 € für Ehepaare) Kinderzulage (ab 2008: 185 € je Kind) zusammensetzt
    • oder - wenn sich dies bei höheren Einkommen als günstiger erweist - bis zu 2.100 € (in der Endstufe der Förderung im Veranlagungszeitraum 2008) als private Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
  • Die volle Zulage erhält, wer ab 2002 ein Prozent, ab 2004 zwei Prozent, ab 2006 drei Prozent und ab 2008 vier Prozent seines Vorjahresbruttoeinkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) investiert. Eigene Sparleistung und staatliche Förderung werden dabei zusammen gerechnet. Durch einen (nach der Berücksichtigung von Kindern gestaffelten) Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag soll sichergestellt werden, dass die Vorsorge nicht nur aus der staatlichen Förderung gespeist wird.
  • Bei zusammen veranlagten Ehegatten, bei denen nur einer pflichtversichert ist, steht auch dem anderen Ehegatten die volle Zulage zu, wenn der pflichtversicherte Ehepartner seine Mindesteigenbeiträge gezahlt hat.
  • Die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge gilt auch für die betriebliche Altersversorgung (mit Ausnahme der Durchführungswege Direktzusage/Pensions­rückstellungen und Unterstützungskasse):
  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer erhalten ab 2002 einen individuellen Rechtsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, künftige Entgeltansprüche bis zu einer Höhe von (bereits ab 2002!) 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für eine betriebliche Altersversorgung verwenden zu können. Bei Tarifentgelten gilt ein Tarifvorrang.
  • Die Entgeltumwandlung kann entweder steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen, dies allerdings zeitlich begrenzt bis 2008, oder aber die steuerliche Förderung kann in Anspruch genommen werden.
  • Als fünfter Durchführungsweg werden Pensionsfonds eingeführt. Anwartschaften in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse können steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
  • Neu ist die Möglichkeit, dass Arbeitgeber Aufwendungen, die zusätzlich zum Entgelt aufgebracht werden, bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und beitragsfrei an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zuführen können. Eine zeitliche Befristung besteht hier nicht.
  • Die Unverfallbarkeitsfristen bei arbeitgeberseitigen Zusagen werden auf 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und einem Alter ab 30 Jahren beim Ausscheiden gesenkt. Für die durch Entgeltumwandlung (arbeitnehmerseitige Finanzierung) erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt.
  • Detailliertere Informationen finden sich unter:
    Darstellung der Neuregelung und Hinweise zur Umsetzung (Arbeitnehmerkammer Bremen)

2001: Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) (Rentenreformgesetz)

  • Rentenanpassung ab 2001: Die im HSanG vorgesehene Inflationsanpassung der Renten im Jahre 2001 wird aufgegeben; statt dessen werden die Renten (gleiches gilt für das Ügg) entsprechend der Lohnentwicklung erhöht. Ab 2001 richtet sich die Rentenanpassung allerdings nicht mehr nach der Entwicklung der durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelte (Nettoanpassung), sondern nach der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (BE) im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr multipliziert mit dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung (RVB) und des Altersvorsorgeanteils (AVA); dieser Faktor wiederum wird ermittelt, indem der jahresdurchschnittliche Beitragssatz des Vorjahres von der Differenz aus 100% minus AVA des Vorjahres subtrahiert wird und durch den entsprechenden Wert des vorvergangenen Jahres dividiert wird (modifizierte Bruttolohnanpassung). Der für die Anpassungsformel maßgebliche AVA beträgt für die Jahre vor 2002 0,0%, 2002 0,5%, 2003 1,0%, 2004 1,5%, 2005 2,0%, 2006 2,5%, 2007 3,0%, 2008 3,5% und 2009 4,0%. – Formel: ARt = ARt-1 x BEt-1/BEt-2 x (100% - AVAt-1 - RVBt-1/100% - AVAt-2 - RVBt-2). Änderungen bei der steuerlichen Belastung der Arbeitsentgelte wie auch der Renten sowie Änderungen der Beitragssätze zur KV/PV und BA haben damit keinerlei Auswirkung mehr auf die Höhe der Rentenanpassung.
  • Rentenanpassung ab 2011: Ab 2011 richtet sich die Rentenanpassung nach der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme (BE) je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr multipliziert mit dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung (RVB); dieser Faktor wird ermittelt, indem der jahresdurchschnittliche Beitragssatz des Vorjahres von der Differenz aus 90% („modifiziertes VDR-Modell“) minus 4% (AVA 2009) subtrahiert wird und durch den entsprechenden Wert des vorvergangenen Jahres dividiert wird. – Formel: ARt = ARt-1 x BEt-1/BEt-2 x (90% - AVA2009 - RVBt-1/90% - AVA2009 - RVBt-2). – Infolge der geänderten Anpassungsformel sinkt das Nettorentenniveau (Datenstand: Januar 2001) von 70,7% in 2000 auf 64,3% in 2030.
  • Das Nettorentenniveau wird neu definiert als Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente (= Regelaltersrente aus 45 EP abzüglich des durchschnittlichen Anteils zur KV und zur PV sowie die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf die Standardrente entfallenden Steuern) und dem – dies ist neu – unter Berücksichtigung des AVA berechneten jahresdurchschnittlichen Nettoentgelt. – Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der sog. mittleren Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz zur RV 20% (bis 2020) bzw. 22% (bis 2030) überschreitet bzw. das neu definierten Nettorentenniveau 64% unterschreitet. – Nach der neuen Berechnungsweise sinkt das Nettorentenniveau im Jahre 2030 nur auf 67,9% (Datenstand: Januar 2001).
  • Die Hinterbliebenenrenten werden gekürzt: Bei nach dem 31.12.2001 geschlossenen Ehen sowie bei am 31.12.2001 bestehenden Ehen, wenn beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind, sinkt der Versorgungssatz bei Witwen-/Witwerrenten auf 55% (bisher: 60%) der Versichertenrente des Verstorbenen. Auf Hinterbliebenenrenten neuen Rechts werden zudem über die bisherige Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (Renten der RV und Versorgungsbezüge) hinaus grundsätzlich alle Einkommensarten (Erwerbs-, Erwerbsersatz- [v.a. betrAV und private Versorgungsrenten] und Vermögenseinkommen) angerechnet – mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a EStG gefördert worden sind. Die Einkommensfreibeträge für Hinterbliebenenrenten neuen Rechts bleiben dynamisiert und betragen weiterhin das 5,6fache des AR.
  • Witwen-/Witwerrenten neuen Rechts erhalten einen Zuschlag an persönlichen EP in Höhe von 2,0 EP – persönliche EP(O), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich EP(O) zugrunde liegen – für das erste Kind, das der/die Hinterbliebene von dessen Geburt an bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erzogen hat und 1,0 EP für die zweiten und weiteren Kinder. – Kürzere Erziehungszeiten (z.B. Tod des Kindes oder Adoption erst bei Vollendung des 2. Lebensjahres) führen zu einem anteilig geringeren Zuschlag. Die Witwen-/Witwerrente mit Zuschlag an persönlichen EP darf die (Voll-) Rente des Verstorbenen nicht übersteigen (andernfalls ist der Zuschlag entsprechend zu verringern). – Vertrauensschutz (= Hinterbliebenenrenten alten Rechts) erhalten Personen, deren Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist und wenn mindestens einer der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist.

    Die Einkommensfreibeträge bei Witwen-/Witwer-, Waisen und Erziehungsrenten bleiben dynamisiert, wenn
    • der (geschiedene) Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
    • die (geschiedene) Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der (geschiedenen) Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist bzw.
    • der/die Waise vor dem 1.1.2002 geboren ist.
  • Die Bezugsdauer der sog. kleinen Witwen-/Witwerrente (Witwe/Witwer ist unter 45 Jahre alt, erzieht keine Kinder und ist nicht erwerbsgemindert) wird auf zwei Jahre begrenzt. – Vertrauensschutz: Der Anspruch besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde.
  • Alternativ zur Witwen-/Witwerrente neuen Rechts können Ehegatten gemeinsam bestimmen, dass die in der Ehezeit gemeinsam erworbenen anpassungsfähigen Rentenansprüche wischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten). Ein Rentensplitting ist zulässig, wenn
    • die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist oder
    • die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind.
  • Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht, wenn

    (a) erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder
    (b) erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
    (c) ein Ehegatte verstirbt, bevor die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
  • Zusätzliches Erfordernis ist, dass am Ende der Splittingzeit in den Fällen (a) und (b) bei beiden Ehegatten und im Falle (c) beim überlebenden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Als rentenrechtliche Zeit gilt im Falle (c) auch anteilig die Zeit vom Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten; der Anteil wird bestimmt nach dem Verhältnis, in dem die rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten zwischen dessen vollendetem 17. Lebensjahr und dem Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehegatten zur Gesamtzahl der Kalendermonate in dieser Zeit stehen. – Splittingzeit, für die eine Aufteilung der Ansprüche stattfindet, ist die Zeit ab dem Monatsersten der Eheschließung bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplitting ((a) – (c)) entsteht. Das Splitting erfolgt auf der Basis von und getrennt nach EP bzw. EP(O) der ArV/AnV bzw. KnRV (Einzelsplitting entsprechend der vier „EP-Arten“). Splittingzuwachs ist der Zuwachs an EP für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller EP – und zwar in Höhe der Hälfte des Unterschieds zur Summe aller EP des Ehegatten mit der höheren Summe an EP. Die Ermittlung dieses Splittingzuwachses ist ausschließlich für die Gutschrift von Wartezeitmonaten für den durch das Splitting insgesamt begünstigten Ehegatten erforderlich. Mit dem Splittingzuwachs ist in jedem Fall sichergestellt, dass sich unabhängig von der Wertigkeit der EP für den begünstigten Ehegatten eine gleich hohe Anzahl an Wartezeitmonaten ergibt. – Die für den einen Ehegatten aufgrund des Splittings erhöhten Rentenansprüche unterliegen im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung und entfallen auch nicht bei Wiederheirat. – Ist der durch das Splitting begünstigte Ehegatte verstorben, so erhält der Überlebende dennoch grundsätzlich seine vollen Leistungen aus der RV (keine Kürzung aufgrund des Splittings), sofern die bis dahin an den Verstorbenen bzw. seine Hinterbliebenen (Kinder) erbrachten Leistungen den sog. Grenzwert nicht überschritten haben. Grenzwert sind zwei Jahresbeträge der ohne ZF berechneten Vollrente wegen Alters, die aus dem im Rentensplitting erworbenen Anrecht und auf das Ende des Leistungsbezuges zu berechnen ist. Allerdings muss sich der Überlebende die innerhalb des Grenzwerts bereits erbrachten Leistungen auf seine ungeminderte Rente anrechnen lassen.
  • In Fällen des Rentensplitting wird dem Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zahl der EP aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt wird; die Anzahl zusätzlicher Wartezeit-Monate ist auf die Splittingzeit abzüglich bereits anderweitig ermittelter Wartezeit-Monat begrenzt. – Auch für Fälle des Versorgungsausgleichs sowie für die Ermittlung der Wartezeit aus Arbeitsentgelten aufgrund einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung gilt ein Divisor von 0,0313 (Halbierung der bisherigen Werte und damit schnellere Erfüllung der Wartezeit).
  • Personen mit mindestens 25 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten erhalten für nach 1991 liegende Kalendermonate

    (1) mit niedrigen Pflichtbeiträgen, die mit
    (a) Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder
    (b) Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (unter 18 Jahre)
    zusammentreffen, eine Aufwertung um 50% – höchstens um zusätzlich 0,0278 EP (also auf höchstens 100% des Durchschnittsentgelts);
    (2) eine Gutschrift in Höhe von 0,0278 EP (abzüglich evtl. EP nach Ziff. (1)) für die Zeit, in der Zeiten nach (a) oder (b) für ein Kind mit Zeiten nach (a) oder (b) für ein anderes Kind zusammentreffen (Beispiel: nicht erwerbstätige Frauen, die gleichzeitig zwei Kinder erziehen, erhalten pro Jahr 1/3 EP gutgeschrieben). – Zeiten, für die EP gutgeschrieben worden sind, gelten als Beitragszeiten, auch wenn während dieser Zeit eine Beitragszahlung tatsächlich nicht vorlag.
  • Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft oder der Arbeitslosigkeit nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr sind auch dann Anrechnungszeiten, wenn ein Pflichtversicherungsverhältnis durch diese Zeiten nicht unterbrochen wird (begünstigt jüngere Versicherte, die noch nicht versicherungspflichtig waren). – Gleichzeitig können Beitragszeiten wegen Entgeltersatzleistungsbezugs vor vollendetem 25. Lebensjahr auch Anrechnungszeiten sein (sie gelten dann als beitragsgeminderte Zeiten und können somit im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung höher bewertet werden als dies bei Bewertung alleine als Beitragszeit möglich wäre). – Unter Beibehaltung der geltenden Bewertung von maximal 3 Jahren werden Zeiten schulischer Ausbildung um weitere bis zu 5 Jahre als unbewertete Anrechnungszeiten (wie z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Alg-/Alhi-Bezug) anerkannt.