Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2000: Beitragssatzverordnung 2001

Absenkung des Beitragssatzes 

  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 01.01.2001 von 19,3% auf 19,1%.

  • Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten in 2001 zahlt der Bund an die Rentenversicherung 22,56 Mrd. DM.

 


12/2000: Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Ersetzung der bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente, Einführung von Abschlägen

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/4230 vom 09.10.2000)

Gesetz vom 20.12.2000

Inkrafttreten: 01.01.2001

 

Wesentliche Inhalte (ohne Darstellung der Vertrauensschutzregelungen):

  • An die Stelle der bisherigen BU-/EU-Renten tritt (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) eine zweistufige Erwerbsminderungsrente:

  • Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten Erwerbsgeminderte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung).

  • Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Erwerbsgeminderte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich (Rente wegen voller Erwerbsminderung). Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten auch teilweise Erwerbsgeminderte, die ihr Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können (Beibehaltung der sog. konkreten Betrachtungsweise).

  • Keine Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 6 Stunden und mehr.

  • Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine BU-/EU-Rente, so bleibt dieser bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter Fortgeltung der bisherigen Hinzuverdienstregelungen bestehen, sofern die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung weiter vorliegen; dies gilt im Falle von Zeitrenten auch nach Ablauf der Befristung (also für eine evtl. Neubewilligung).

  • Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Allerdings kommen dabei nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Die subjektive Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist ohne Bedeutung (das Risiko der Berufsunfähigkeit wird nicht mehr durch die RV abgedeckt).

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur noch als Zeitrenten für längsten 3 Jahre nach Rentenbeginn geleistet – die Befristung kann wiederholt werden; Zeitrenten sind frühestens vom Beginn des 7. Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles an zu zahlen . Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, können von Beginn an nur dann unbefristet geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann (wovon auch nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen ist).

  • Erwerbsminderungsrenten, die vor dem vollendeten 63. Lebensjahr bezogen werden, werden mit einem Rentenabschlag von 10,8 % belegt. Entsprechend mindern sich auch die Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte als Nichtrentenbezieher vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt.

  • Die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte wird in monatlichen Schritten um jeweils einen Monat vom vollendeten 60. auf das vollendete 63. Lebensjahr angehoben (betroffen: Geburtsjahrgänge ab 1941). Der Anspruch auf Schwerbehindertenaltersruhegeld wird zudem auf Schwerbehinderte begrenzt (bisher: auch Berufs- oder Erwerbsunfähige); bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige so besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.

  • Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt – unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen von zu bis maximal 10,8% – weiterhin möglich.

  • Bei Erwerbsminderungsrenten oder Renten wegen Todes wird die Zeit zwischen vollendetem 55. und 60. Lebensjahr künftig (endgültig für Rentenbeginn ab Dezember 2003) in vollem Umfang als sog. Zurechnungszeit angerechnet.

  • Aufgrund der Beibehaltung arbeitsmarktbedingter Erwerbsminderungsrenten (sog. konkrete Betrachtungsweise) wird ein Finanzausgleich zwischen BA und RV eingeführt: Die BA erstattet der RV pauschal die Hälfte der Aufwendungen für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten (einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der RV an den Beiträgen zur KV/PV) für den Zeitraum der durchschnittlichen Dauer, für den ansonsten ein Alg-Anspruch bestanden hätte (Ausgleichsbetrag).