Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Rentenversicherung & Alterssicherung

Neuregelungen

Beschlussfassungen

2000: Beitragssatzverordnung 2001

  • Der Beitragssatz zur RV sinkt zum 01.01.2001 von 19,3% auf 19,1%.
  • Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten in 2001 zahlt der Bund an die RV 22,56 Mrd. DM.

2000: Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

  • In Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG (rechtswirksam ab dem 22.6.2000) wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in die Bemessung des Ügg einbezogen (analog der Regelung beim Kg); im Unterschied zur Kg-Regelung greift die Übgergangsregelung für Altfälle auf eine pauschale Erhöhung des Regelentgelts und des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts um 10% (wie für Altfälle beim Ügg der BA) zurück.

2000: Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • An die Stelle der bisherigen BU-/EU-Renten tritt (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) eine zweistufige Erwerbsminderungsrente:
    • Eine halbe Erwerbsminderungsrente (RF=0,5) erhalten Erwerbsgeminderte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung).
    • Eine volle Erwerbsminderungsrente (RF=1,0) erhalten Erwerbsgeminderte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich (Rente wegen voller Erwerbsminderung). Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten auch teilweise Erwerbsgeminderte, die ihr Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können (Beibehaltung der sog. konkreten Betrachtungsweise).
    • Keine Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 6 Stunden und mehr.
  • Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine BU-/EU-Rente, so bleibt dieser bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter Fortgeltung der bisherigen Hinzuverdienstregelungen bestehen, sofern die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung weiter vorliegen; dies gilt im Falle von Zeitrenten auch nach Ablauf der Befristung (also für eine evtl. Neubewilligung).
  • Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Allerdings kommen dabei nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Die subjektive Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist ohne Bedeutung (das Risiko der Berufsunfähigkeit wird nicht mehr durch die RV abgedeckt). – Anders als im bisherigen Recht haben künftig auch Selbständige einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. – In Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet werden; die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann in voller Höhe oder in Höhe von ¾, ½ oder ¼ geleistet werden. – Vertrauensschutzregelung:
    • Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird von der RV weiterhin abgedeckt für Versicherte, die vor dem 2.1.1960 geboren sind; sie erhalten bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (RF=0,5; bisher RF für BU=0,6667, also Senkung des Absicherungsniveaus).
    • Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente behalten auch weiterhin Witwen/Witwer, die
    • vor dem 2.1.1960 geboren und berufsunfähig sind, oder
    • am 31.12.2000 bereits berufs- oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur noch als Zeitrenten für längsten 3 Jahre nach Rentenbeginn geleistet – die Befristung kann wiederholt werden; Zeitrenten sind frühestens vom Beginn des 7. Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles an zu zahlen (in der Zwischenzeit haben idR die KKn Kg zu gewähren). – Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, können von Beginn an nur dann unbefristet geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann (wovon auch nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen ist).
  • Erwerbsminderungsrenten, die vor dem vollendeten 63. Lebensjahr bezogen werden, werden mit einem Rentenabschlag von 10,8 % belegt. Entsprechend mindern sich auch die Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte als Nichtrentenbezieher vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt.
  • Die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte wird in monatlichen Schritten um jeweils einen Monat vom vollendeten 60. auf das vollendete 63. Lebensjahr angehoben (betroffen: Geburtsjahrgänge ab 1941). Der Anspruch auf Schwerbehindertenaltersruhegeld wird zudem auf Schwerbehinderte begrenzt (bisher: auch Berufs- oder Erwerbsunfähige); bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige so besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.
  • Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt – unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen von zu bis maximal 10,8% – weiterhin möglich.
  • Vertrauensschutzregelung:
    • Nicht schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, können auch weiterhin Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte haben, wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
    • Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte,
    • die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren oder
    • die vor dem 1.1.1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben; nicht berücksichtigt werden hierbei allerdings Zeiten, in denen Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Alg/Alhi bestand.
  • Bei Erwerbsminderungsrenten oder Renten wegen Todes wird die Zeit zwischen vollendetem 55. und 60. Lebensjahr künftig (endgültig für Rentenbeginn ab Dezember 2003) in vollem Umfang als sog. Zurechnungszeit angerechnet.
  • Gegenüber der im HSanG festgelegten Abschlagshöhe wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss für die Jahre 2001 bis 2003 gekürzt (Folge der Steuerentlastungsregelung für die Landwirtschaft, die das der RV zugedachte Aufkommen aus der Ökosteuer reduziert hat – Agrardieselgesetz) und zudem nicht mehr als Abschlagszahlung, sondern als endgültiger Betrag festgeschrieben. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich demnach auf: 2,6 Mrd. DM (2000), 8,14 Mrd. DM (2001=./.460 Mio. DM), 6,8104 Mrd. EUR (2002=./.296,55 Mio. EUR) und 9,51002 EUR (2003=./.357,9 Mio. EUR). Entsprechend dem herabgesetzten Ausgangswert wirkt die Absenkung in den Folgejahren fort. – Die Dynamisierung des Erhöhungsbetrages ab dem Jahre 2004 wird umgestellt auf die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme und damit abgekoppelt vom Aufkommen der Einnahmen aus der Ökosteuer.
  • Aufgrund der Beibehaltung arbeitsmarktbedingter Erwerbsminderungsrenten (sog. konkrete Betrachtungsweise) wird ein Finanzausgleich zwischen BA und RV eingeführt: Die BA erstattet der RV pauschal die Hälfte der Aufwendungen für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten (einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der RV an den Beiträgen zur KV/PV) für den Zeitraum der durchschnittlichen Dauer, für den ansonsten ein Alg-Anspruch bestanden hätte (Ausgleichsbetrag). Für die Jahre 2001 und 2002 wird der Ausgleichsbetrag auf 185 Mio. DM bzw. 192 Mio. EUR festgesetzt; in den Folgejahren wird der Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung der Abrechnungsergebnisse für das jeweilige Vorjahr vom Bundesversicherungsamt neu bestimmt.

2000: 4. Euro-Einführungsgesetz

  • Die Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens bei Hinterbliebenenrenten wird modifiziert:
    • Grundsätzlich wird bei Beziehern von Erwerbs- und kurzzeitigen Erwerbsersatzeinkommen weiterhin auf die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres abgestellt. Allerdings wird beim zeitlichen Zusammentreffen beider Einkommensgruppen (etwa Alg und Überbrückungsgeld des früheren ArbGeb) nicht mehr alleine das Erwerbseinkommen (hier: Überbrückungsgeld), sondern auch das kurzzeitige Erwerbsersatzeinkommen (hier: Alg) berücksichtigt; erfolgt der Bezug von Erwerbs- und kurzzeitigem Erwerbsersatzeinkommen zeitlich aufeinander, wird weiterhin alleine das Erwerbseinkommen berücksichtigt.
    • Auf das lfd. Einkommen wird abgestellt bei dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Renten, Ruhegehälter) oder wenn im letzten Kalenderjahr kein Einkommen oder nur kurzzeitiges Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde oder das lfd. Einkommen um mindestens 10% geringer ist. Umfasst das lfd. Einkommen kurzzeitiges Erwerbsersatzeinkommen, so ist dieses nur zu berücksichtigen, solange die Leistung gezahlt wird (und nicht evtl. bis zum nächsten Rentenanpassungstermin).
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung überwiegt; ohne diese rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft getretene Neuregelung käme es in den Fällen zu einer spürbaren Minderung der Rente, in denen die (wegen des Zusammentreffen von Beitrags- und Anrechnungszeiten) als beitragsgeminderte Zeit anzusehende Beitragszeit relativ hohe Werte erreicht (Beispiel: Abendschule bei Vollzeitbeschäftigung).
  • Der zum 1.1.2002 umgerechnete AR bzw. AR(O) ist mit 5 Dezimalstellen bekannt zu geben. Damit wird sichergestellt, dass die Rentenzahlbeträge nicht voneinander abweichen – unabhängig davon, ob der Umrechnungsfaktor DM/EUR auf den AR/AR(O) oder unmittelbar auf den Rentenzahlbetrag angewendet wird; eine Abweichung würde eintreten, wenn die dritte Dezimalstelle des von DM in EUR umgerechneten AR vor der Rundung eine niedrigere Zahl als 5 ergeben würde.