Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2016: Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen

Neues Vergütungssystem in der Psychiatrie und Psychosomatik

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/9528 vom 05.09.2016)

Bundestagsanhörung am 26.09.2016: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 19.12.2016

Inkrafttreten: 2017/2018

Wesentliche Inhalte:

  • Neues Vergütungssystem in der Psychiatrie und Psychosomatik: Statt der vorgesehenen landeseinheitlichen Preise gibt es krankenhausindividuelle Budgets. Die Budgets der einzelnen Krankenhäuser werden unter Berücksichtigung von leistungsbezogenen strukturellen Besonderheiten vereinbart. 
  • Die Vergütung wird sich stärker an Leitlinien, der Einhaltung von Personalstandards und den Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) orientieren. Die Relativgewichte für Leistungen werden bundesweit auf Basis empirischer Daten kalkuliert. Davon können die Vertragspartner bei den Budgetverhandlungen vor Ort abweichen, indem Sie die leistungsbezogenen strukturellen Besonderheiten und das vorhandene Budget berücksichtigen. Ab 2019 müssen sich Krankenhäuser einem Vergleich stellen.
  • Regelungen zur Weiterentwicklung der Abrechnungsprüfung sowie die Etablierung eines Standortverzeichnisses für Krankenhäuser und ihre Ambulanzen.
  • Stärkung sektorenübergreifender Versorgung durch die Einführung neuer stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlungsformen im häuslichen Umfeld (hometreatment).
  • Neue, teils erweiterte Regelungen zu psychiatrischen und psychosomatischen Institutsambulanzen.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss soll Mindestanforderungen zur Personalausstattung für psychiatrische Einrichtungen erarbeiten. Der GBA hat diese verbindlichen Mindestanforderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 vorzulegen.

  • Zuführung von Mitteln in Höhe von von 1,5 Milliarden Euroan an den Gesundheitsfonds im Jahr 2017  aus der Liquiditätsreserve. Über diesen Weg sollen einmalige Investitionen in die telemedizinische Infrastruktur finanziert und vorübergehende Mehrbelastungen der gesetzlichen KKen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Versorgung von Asylberechtigten ausgeglichen werden.

 

 


4/2016: Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/8034 vom 06.04.2016)

Gesetz vom 20.12.2016

Inkrafttreten: 01.01.2017

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die gruppennützige Forschung – also Forschung, die ausschließlich einen Nutzen für die betroffene Patientengruppe hat – mit nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen bleibt grundsätzlich verboten. Sie soll nur zulässig sein, sofern der Betreffende dies nach umfassender ärztlicher Aufklärung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ausdrücklich vorab gestattet und der rechtliche Vertreter auf der Basis der Verfügung und nach umfassender ärztlicher Aufklärung in die konkrete klinische Prüfung einwilligt. Bei Menschen, die wegen einer geistigen Behinderung von Geburt oder Kindheit an nicht einwilligungsfähig sind, ist eine gruppennützige klinische Prüfung weiterhin verboten.
  • Die Ethik-Kommissionen der Bundesländer sind weiterhin maßgeblich an der Genehmigung klinischer Prüfungen beteiligt. Sie werden zukünftig beim BfArM registriert. Ohne die Zustimmung der zuständigen Ethik-Kommission zu den nationalen Aspekten wird es keine klinische Prüfung in Deutschland geben.
  • Eine Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Verschreibung nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde. Damit sollen vor allem Fehldiagnosen verhindert werden. Im Heilmittelwerbegesetz wird klargestellt, dass nicht nur die Werbung für das Teleshopping, sondern auch das Teleshopping selbst als besondere Ausprägung der Werbung verboten ist. Es wird zudem geregelt, dass das Teleshopping auch für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte verboten ist.