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Gefördert durch:

Hans Böckler Stiftung

Grundsicherung für Arbeitsuchende/SGB II & Sozialhilfe/SGB XII

Neuregelungen

tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Bilder/Piktogramme/neuregelungen_30x30.gif Beschlussfassung

2006: Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(am 06.12.2006 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

Regelsatzbemessung:

  • Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (EVS) erfolgt nach § 28 Abs. 3 eine Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung.
  • In diesem Zusammenhang Aufgabe der Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern: ab 2007 gilt ein einheitlicher Regelsatz von 345 Euro, zukünftigen Neubemessungen, die jeweils im Juli vorgenommen werden, beruhen dann auf gesamtdeutschen Verbrauchsstrukturen.

Im gleichen Zeitraum Änderung der Regelsatzverordnung (am 01.01.2007 in Kraft getreten):

  • Neuordnung der Anteile der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben aufgrund der durch die Auswertung der EVS zutage getretenen Änderungen im Verbraucherverhalten
  • Änderung der Höhe der Regelsätze bei zusammenlebenden Ehepaaren und Lebenspartnern: bisher erhielten die Haushaltsvorstände 100% des Regelsatzes und die PartnerInnen 80 %. Künftig erhalten beide 90 %.

Hinzuverdienst:

  • Einführung einer Kappungsgrenze für Hinzuverdienste durch Erwerbstätigkeit
  • Zuverdienste, die 50% des Eckregelsatzes überschreiten, werden in vollem Umfang angerechnet (zuvor: Anrechnung zu 30%)

Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen

  • Begrenzung der Heranziehung des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die tatsächlich eintretenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebt
  • Die Einkommensschonregel findet auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit Anwendung
  • Darüber hinaus soll eine Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf
  • Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Beteiligung sollen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dies betrifft neben den Aufwendungen und Belastungen des Leistungsberechtigten auch die Lebenssituation der weiteren Haushaltsmitglieder.

Gesetzestext

Materialien:

Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 16.10.2006

2006: Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

(Am 02.01.2007 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

Regelung des Bundeszuschusses zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für ALG-II-Empfängern

  • Der Bundeszuschuss zu den Kosten der Unterkunft steigt von 29,1% auf 31,2% (§46 Abs. 6 SGB II)
  • Davon abweichend erhalten die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit 35,2 % bzw. 41,2 % einen höheren Zuschuss.
  • Ab 2008 Veränderung des Bundeszuschusses durch Anpassungsformel geregelt.

Anpassungsformel in Abhängigkeit der Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften: Bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl um +/- 1 % erfolgt eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7& %.

  • Der so festgesetzte Zuschuss wird ab 2008 jeweils durch Bundesgesetz „bestätigt“. Nur wenn die Veränderung der Bedarfsgemeinschaften nicht über 0,5% gegenüber dem Vorjahr liegt, ist kein Bundesgesetz nötig.
  • Die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes an den in genannten Leistungen wird im Jahr 2010 grundsätzlich überprüft. Eine Neuregelung für die Jahre ab 2011 erfolgt demnach durch Bundesgesetz.

Gesetzestext

Weitere Materialien:

2006: Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(01.08.2006 in Kraft getreten)

Wesentliche Inhalte:

Eingliederung Arbeitssuchender, Veränderungen im Leistungsrecht

  • Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben, soll künftig unverzüglich nach der Antragstellung ein Angebot zur Eingliederung in Arbeit gemacht werden.
  • Übernahme der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung für die Agenturen für Arbeit sowie die kommunalen Träger als Pflichtleistung; weitere Eingliederungsleistungen bleiben auch weiterhin Ermessensleistungen.
  • Es ist fortan möglich, Eingliederungsmaßnahmen nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit bis zu ihrem Abschluss weiterzufinanzieren, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen wird.
  • Gleichgeschlechtliche Partner einer lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft zählen künftig zur Bedarfsgemeinschaft. Das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft ist demnach zu vermuten, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Die Beweislast liegt bei den Leistungsbeziehern.
  • Leistungsrechtliche Änderungen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit:
    • Berücksichtigung von Pflegegeld ab dem dritten Pflegekind.
    • Abzug von Unterhaltsverpflichtungen vom zu berechnenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.
    • Absenkung der Vermögensfreibeträge von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr auf 150,- Euro; jedoch mindestens 3.100,- Euro statt bisher 4.100 Euro. Die Höchstgrenze des Schonvermögens liegt nun bei 9.750,- Euro statt zuvor 13.000 Euro.
    • Erhöhte Freibeträge für geldwerte Ansprüche zur Altersversorgung: 250,- statt bisher 200 Euro je Lebensjahr bei einem Höchstbetrag von 16.250 Euro (bisher 13.000 Euro).
    • Künftig können auch die EmpfängerInnen folgender Leistungen Zuschüsse zu ihren ungedeckten angemessenen Wohnkosten erhalten:
      • Berufsausbildungsbeihilfe,
      • Ausbildungsgeld nach dem SGB III und
      • BAFöG-Leistungen

Verhinderung von Leistungsmissbrauch

  • Einrichtung eines Außendienstes durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Überprüfung von Sachverhalten, die nicht allein anhand der Aktenlage beurteilt werden können.
  • Verschärfung der Sanktionsregeln:
    • Absenkung der gesamten Regelleistung um 60% bei einer Weigerung, zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
    • Bei jeder weiteren Pflichtverletzung Entfallen des kompletten Alg II.
    • Bei dreimaliger Ablehnung eines zumutbaren Beschäftigungsangebotes Entfallen des Anspruches auf des Alg II
    • Ermessensspielraum für die Träger den Wegfall des Alg II auf eine Reduzierung auf 60% zu verringern, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt seinen Pflichten nachzukommen
  • Erweiterung der Kontrollbefugnisse der jeweiligen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende: Datenabgleich auf Grundlage der Zinsinformationsverordnung um Informationen über mögliche verschwiegene Konten oder Depots zu erhalten, Überprüfung von Kraftfahrzeughalterdaten beim Kraftfahrzeug-Bundesamt sowie Einsicht in das Melde- oder Ausländerzentralregister.

Gesetzestext

Weitere Materialien: