Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


07/2017: Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)

Ausweitung der Zurechnungszeiten

Referentenentwurf vom 12.01.2017

Gesetzentwurf vom 15.02.2017

Gesetzentwurf vom 12.04.2017 (Bundestagsdrucksache 18/11926)

Bundestagsanhörung am 12.05.2017: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

darunter Stellungnahme von

Prof. Dr. Gerhard Bäcker/IAQ (Einzelsachverständger) in: IAQ-Standpunkte 01/2017

Gesetz vom 17.07.2017

Inkrafttreten: 01.01.2018

Inhalt

  • Besserstellung der Versicherten mit verminderter Erwerbsfähigkeit durch Verlängerung der Zurechnungszeit auf das vollendete 65. Lebensjahr (bislang 62. Lebensjahr).
  • Betroffen sind Neuzugänge in EM-Renten ab 01.01.2018; Bestandsrentenbleiben davon unberührt.
  • Die Anhebung folgt der Anhebung des Referenzalters für die Abschlagsfreiheit der Renten wegen Erwerbsminderung und vollzieht sich in sieben Stufen: Begonnen wird 2018 und 2019 mit einer Anhebung um jeweils drei Monate je Kalenderjahr. In den folgenden Jahren beträgt die Anhebung jeweils sechs Monate je Kalenderjahr. Bei einem Rentenbeginn ab 2024 endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.

07/2017: Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

Einheitliche Rentenwerte in den alten und neuen Bundesländern ab 2025

Referentenentwurf vom 19.07.2016

Referentenentwurf vom 13.01.2017

Gesetzentwurf vom 15.02.2017

Gesetzentwurf vom 12.04.2017 (Bundestagsdrucksache 18/119237

Bundestagsanhörung am 12.05.2017: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

darunter Stellungnahme von

Prof. Dr. Gerhard Bäcker/IAQ (Einzelsachverständger) in: IAQ-Standpunkte 01/2017

Gesetz vom 17.07.2017

Inkrafttreten: Beginnend 01.07.2018

Inhalt:

  • Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) in sieben Schritten, beginnend ab 1. Juli 2018, endend am 1. Juli 2014. Anhebung des aRW (Ost) um einen festgelegten Prozentsatz des Westwertes: ab 01.07.2018 auf 95,8%. In den Folgejahren steigt dieses Prozentsatz um jeweils 0,7 Prozentpunkte.
  • Die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze werden zeitgleich entsprechend angehoben.
  • Die Rentenanpassung und die Fortschreibung der Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze erfolgen ab 2025 auf Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung.
  • Ab Januar 2019 schrittweise Abschmelzung des Umrechnungsfaktors für die Hochwertung der Entgelte von Beschäftigten in den neuen Bundesländern bis 2025. Die bis zum 31.12.2024 hochgewerteten Entgelte bzw. Entgeltpunkte bleiben erhalten.
  • Finanzierung der Rentenüberleitung gemischt bzw. zeitversetzt: Bis 2021 allein aus den Einnahmen der Rentenversicherung (Beitragseinnahmen und reguläre Bundeszuschüsse), ab 2022 aus zusätzlichen Steuermitteln Im ersten Jahr soll der Bundeszuschuss um 200 Mio. Euro erhöht werden, in den nachfolgenden Jahren 20123 bis 2025 um Jährlich 600 Mio. Euro. Mit dem dann erreichten Gesamtbetrag eines zusätzlichen Bundeszuschusses von 2 Mrd. Euro wird damit die Hälfte der Kosten der Rentenangleichung abgdeckt.

07/2017: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungs-Verordnung)

Neuer aktueller Rentenwert und Rentenanpassung

Inkrafttreten: 01.07.2017

Inhalt:

  • Alte Länder: Die Renten steigen um 1,9%. Der aktuelle Rentenwert beträgt 31,03 Euro.

  • Neue Länder: Die Renten steigen um 5,95%. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt 29,69 Euro.


08/2017: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Grundlegender Richtungwechsel in der betrieblichen Altersversorgung: Ermöglichung von reinen Beitragszusagen (Sozialpartnermodell) und weitere Veränderungen

Referentenentwurf vom 25.10.2016

Referentenentwurf vom 04.11.2016

Kabinettsentwurf vom 21.12.2016

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.02.2017

Bundestagsanhörung zum Gesetzentwurf am 24.03.2017: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen (Ausschussdrucksache 18(11)971)

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz - Umsetzung und Folgen. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 18/12044 vom 24.04.2017)

Entwurf eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Ausschussdrucksache 18(11)1064 vom 20.05.2017)

Gesetz vom 17.08.2017

Inkrafttreten: 01.01.2018

 

Wesentliche Inhalte:

Ziel: Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine Verbreiterung der betrieblichen Altersversorgung und für eine Stärkung der kapitalfundierten Alterssicherung unter den Bedingungen eines sinkenden Rentenniveaus

I. Sozialpartnermodell als neuer, zusätzlicher Durchführungsweg der Betriebsrente

1. Reine Beitragszusage („pay and forget“)

  • Einführung einer reinen Beitragszusage ohne subsidiäre Haftung des Arbeitgebers statt der bisherigen (und weiter geltenden) Zusagen (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung).
  • Der Arbeitgeber ist allein verpflichtet, die zugesagten Beiträge an einen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) zu zahlen.
  • Verbot der Zusage einer bestimmten Versorgungsleistung (Mindest- oder Garantieleistungen).
  • Verlagerung des Anlagerisikos auf die Beschäftigten; die Höhe der Betriebsrente nicht nur beim Erstbezug, sondern auch während der Auszahlungsphase ist allein abhängig vom Erfolg der Kapitalanlage.
  • Als Ausgleich des entfallenen Haftungsrisikos sollen (und nicht müssen) die Arbeitgeber im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen einen Sicherungsbeitrag an den Versorgungsträger zahlen, der nicht unmittelbar den einzelnen Arbeitnehmern zugerechnet wird.

2. Optionssystem

  • Einführung der Möglichkeit einer tarifvertraglich geregelten automatischen Entgeltumwandlung, die alle Arbeitnehmer eines Betriebes (oder auch einzelne Gruppen) umfasst.
  • Die Beschäftigten können innerhalb bestimmter Fristen widersprechen (opting-out)

3. Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

  • Bei einer Entgeltumwandlung für eine reine Beitragszusage im Rahmen des Sozialpartnermodells muss der Arbeitgeber als Ausgleich für die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbeitrag) einen Zuschuss in Höhe von 15 % des sozialversicherungsfreien Entgelts an die Versorgungseinrichtung zahlen.

4. Tarifvorbehalt

  • Die reine Beitragszusage kann nur durch Tarifvertrag vorgenommen oder durch Tarifvertrag in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zugelassen werden.
  • Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung dieser Betriebsrente beteiligen, sie können dazu gemeinsame Einrichtungen gründen bzw. vorhandene nutzen oder auch externe Versorgungsträger.

5. Öffnung für nichttarifgebundene Betriebe

  • Möglichkeit der Nutzung bzw. Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte

II. Förderbetrag für Geringverdiener

  • Zahlt der Arbeitgeber für zusätzliche Altersvorsorge (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) mindestens 240 Euro, höchstens 480 Euro ein, so erhält er eine steuerliche Entlastung von 30 % dieses Betrags.
  • Diese steuerliche Förderung von mindestens 72 Euro bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr gilt für Geringverdiener (bis zu 2.200 Euro Bruttomonatseinkommen)

III. Anhebung des steuerfreien Dotierungsrahmens

  • Der steuerfreie Dotierungsrahmens für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben.
  • Der beitragsfreie Höchstbetrag bei der Entgeltumwandlung verbleibt bei 4 %.

IV. Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

  • Bei einer Entgeltumwandlung jenseits der reinen Beitragszusage werden Arbeitgeber verpflichtet, den ersparten Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung in Höhe von 15% des sozialversicherungsfreien Entgelts an die Versorgungseinrichtung zu zahlen.
  • Anders der gesetzlich verpflichtende Zuschuss bei einer reinen Beitragszusage ist diese Regelung tarifdispositiv.
  • Geltung: Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 2019, für bestehende Vereinbarungen ab 2022, tarifliche Regelungen, auch ungünstigere, bleiben gültig.

V. Freibeträge in der Grundsicherung/Sozialhilfe

  • Bei der Berechnung der Höhe der aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben Beträge anrechnungsfrei.
  • Der Grundbetrag beträgt 100 Euro zuzüglich 30 % des überschießenden Betrags bis maximal 50 % des Bedarfs der Regelbedarfsstufe 1 = 204,50 Euro/2017.
  • Anrechnungsfrei bleiben ausschließlich Leistungen der zusätzlichen Altersvorsorge (Betriebs-, Riester-, Rürup-Renten sowie Renten aus einer freiwilligen GRV-Versicherung oder einer Versicherungspflicht auf Antrag.

VI. Anhebung der Grundzulage der Riester-Rente

  • Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 175 Euro angehoben.